Gesetzliche Lage

(at) Ab 1. Mai 2010 sind das «Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen» und die entsprechende Verordnung rechtskräftig. Das Gesetz schützt nur teilweise vor Passivrauchen. Zwar müssen öffentlich zugängliche geschlossene Räume sowie Arbeitsplätze rauchfrei sein. Aber Rauchräume sind zugelassen, im Gastgewerbe sogar bediente Rauchräume und Rauchbetriebe. Anderseits können die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen.

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

Das Bundesgesetz gilt für geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Auf Einzelarbeitsplätze sowie private Haushaltungen ist das Gesetz nicht anwendbar.

Abgetrennte, besonders gekennzeichnete und mit ausreichender Belüftung versehene Rauchräume sind gestattet. In diesen Räumen dürfen keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden.

Für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständig sind die Kantone, bei Missachtung können Bussen bis zu 1000 Franken verhängt werden. Die Kantone können strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit bestimmen.

Für das Gastgewerbe gelten besondere Ausnahmen:

  • In Rauchräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmende mit deren ausdrücklicher Zustimmung beschäftigt werden. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen.
  • Das Bundesgesetz sieht nur ausnahmsweise bediente Rauchräume vor. Doch in der Verordnung hat der Bundesrat aus der Ausnahme die Regel gemacht und durchgehend Rauchräume mit Bedienung erlaubt. Die Grösse von Rauchräumen darf höchstens einen Drittel der gesamten Ausschankfläche betragen, die Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb. Klare Bestimmungen für Lüftungsanlagen fehlen.
  • Restaurationsbetriebe können auf Gesuch hin als Rauchbetriebe geführt werden. Die dem Publikum zugängliche Gesamtfläche darf höchstens 80 Quadratmeter gross sein, das Lokal muss gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Rauchbetrieb bezeichnet sein. Nur Arbeitnehmende sind zu beschäftigen, die dieser Tätigkeit im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.

Schwaches Bundesgesetz

Die Lücken im Bundesgesetz und die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Praxis führen zwangsläufig zu Problemen:

  • In der Gastronomie wird der Wettbewerb verzerrt zwischen den Betrieben, die einen Rauchraum finanzieren können, und denen, für die ein solcher Raum unbezahlbar ist.
  • Die komplizierte Umsetzung der Ausführungsbestimmungen vergrössern den bürokratischen Aufwand.
  • Für die Arbeit in einem Rauchraum oder Rauchbetrieb muss eine Zustimmung im Arbeitsvertrag vorliegen. So ermöglicht das Gesetz, finanzielle Notlagen von Arbeitnehmenden auszunützen und ein solches Einverständnis zu verlangen.

Fazit

Das Bundesgesetz bewahrt nur ungenügend vor Passivrauchen. Gerade Rauchbetriebe schädigen bewusst die Gesundheit der Arbeitnehmenden und der Gäste. Auch wird dabei vergessen, dass Gäste aus dem Ausland kaum mehr bereit sind, in Schweizer Gaststätten auf irgendeine Weise mit Tabakrauch belästigt zu werden.

Einzig ein Gesetz für eine hundertprozentig rauchfreie Lösung schützt die Bevölkerung in öffentlichen Räumen und am Arbeitsplatz wirksam vor den schädlichen Folgen des Passivrauchens.

Opens external link in current windowBundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Opens external link in current windowVerordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

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Umsetzung des Bundesgesetzes

Bei der Umsetzung von Bundesgesetz und Verordnung können verschiedene Fragen auftauchen: Was sind geschlossene, öffentlich zugängliche Räume? Was ist unter einem Arbeitsplatz für mehrere Personen zu verstehen? Welche Anforderungen bestehen an Rauchräume und an die Rauchlokale? Was heisst ausreichende Lüftung? Welche Sorgfaltspflicht haben Personen, die einen Rauchraum betreiben?

Wollen Rauchende aufhören, halten sie den Rauchstopp leichter durch, wenn die Innenräume rauchfrei sind. Deshalb ist die Einführung des Bundesgesetzes gleichzeitig eine gute Gelegenheit, die Angebote zum Rauchstopp zu erweitern.

Kantonale Fachstellen

Kantonale Fachstellen verfügen über ein langjähriges Know-how zur Schaffung einer rauchfreien Umgebung, davon können Betriebe profitieren. Neben dem nationalen ist auch das kantonale Recht zu beachten. In welchen Punkten geht Ihr Kanton weiter als der Bund? Ausserdem machen zahlreiche Fachstellen für Betriebe spezielle Angebote von Rauchstoppentwöhnung für interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Opens internal link in current windowWas bieten die Fachstellen in Ihrem Kanton?

«Unternehmen rauchfrei»

Dieses Projekt der Lungenliga beider Basel berät Firmen bei der Erarbeitung von Rauchregelungen, organisiert Informationsveranstaltungen für die Mitarbeitenden und führt in der Belegschaft Rauchstopptrainings durch. Die Lungenliga bietet Firmen ein umfassendes Rauchstoppangebot: Prozessbegleitung, Infoveranstaltungen «Lust zum Rauchstopp» für Mitarbeitende, massgeschneiderte Rauchstopptrainings, Display Material und weitere Kommunikationsmittel.
Opens external link in current windowwww.unternehmenrauchfrei.ch

Rauchstopplinie

Die Beraterinnen und Berater der Rauchstopplinie unterstützen Raucherinnen und Raucher, die mit dem Gedanken spielen aufzuhören. Jeder Betrieb kann das Angebot der Rauchstopplinie bekannt machen und so Rauchende für ausführliche Beratungsgespräche auf die Rauchstopplinie hinweisen. Die Rauchstopplinie ist in Deutsch, Französisch und Italienisch sowie in Albanisch, Portugiesisch, Serbisch/Kroatisch/Bosnisch, Spanisch und Türkisch erreichbar.
Opens internal link in current windowAlle Telefonnummern der Rauchstopplinie

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Rechte der Arbeitnehmenden

Was tun, wenn am Arbeitsplatz trotzdem geraucht wird? Der Vollzug des Bundesgesetzes und die Strafverfolgung liegt bei den Kantonen.

  • Bei Missachtung des Gesetzes sind Bussen bis 1'000 Franken für die Rauchenden und die für die Räume verantwortlichen Personen möglich.

Die Einhaltung der Vorschriften überwachen in der Regel die kantonalen Arbeitsinspektorate. Diese sind zuständig für den Schutz der Arbeitnehmenden vor Passivrauchen. Bestehen Hinweise, dass einzelne Vorschriften von Arbeitgeberseite verletzt werden, kann dies dem kantonalen Arbeitsinspektorat gemeldet werden.

Musterbriefe für eine Anzeige wegen eines Verstosses gegen das Bundesgesetz am Arbeitsplatz oder in der Gastronomie finden sich bei pro aere, Schweizerische Stiftung für rauchfreie Luft und gegen die Tabaksucht.

Opens external link in current windowpro aere

Kanton Amt, Koordinaten Telefonnummer E-Mail
Aargau Amt für Wirtschaft und Arbeit – AWA, Rain 53, 5001 Aarau 062 835 16 80 awa@ag.ch
Appenzell Ausserrhoden/Innerrhoden Arbeitsinspektorat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau 071 353 64 67 manfred.eugster@ar.ch
Basel-Stadt Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA , Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel 061 267 87 87 awa@bs.ch
Baselland Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln 1 061 552 77 77  
Bern beco Berner Wirtschaft, Arbeitsbedingungen, Laupenstrasse 22, 3011 Bern 031 633 57 50 info.beco@vol.be.ch
Biel beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsbedingungen, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau 032 332 84 00 info.arbeit@vol.be.ch
Freiburg SPE-Arbeitsinspektorat, Bd de Pérolles 24, 1705 Freiburg 026 305 96 75 spe@fr.ch
Glarus Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus 055 646 66 90 hannes.blumer@gl.ch
Graubünden Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Arbeitsinspektorat, Grabenstrasse 8, 7000 Chur 081 257 23 54 sandro.nussio@kiga.gr.ch
Luzern Kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht, Bürgenstrasse 12, Postfach 3439, 6002 Luzern 041 228 61 64 iga@lu.ch
Obwalden Amt für Arbeit, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen 041 666 63 33 amtfuerarbeit@ow.ch
Nidwalden Arbeitsinspektorat, Dorfplatz 7 a, 6371 Stans 041 618 76 53 zentraledienste@nw.ch
Schaffhausen Arbeitsinspektorat / Eichamt, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen 052 632 74 82 arbeitsinspektorat@ktsh.ch
Solothurn Amt für Wirtschaft und Arbeit, Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn 032 627 94 11 awa@awa.so.ch
St. Gallen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen 058 229 35 47 info.vdafa@sg.ch
Schwyz Amt für Arbeit, Arbeitsinspektorat, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz 041 819 11 24  
Thurgau Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld 052 724 28 85 arbeitsinspektorat@tg.ch
Wallis Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, Rue des Cèdres 5, 1950 Sitten 027 606 74 01  
Zug Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen, Aabachstrasse 5, 6301 Zug 041 728 55 20 info.awa@zg.ch
Zürich Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, 8090 Zürich 043 259 26 26 awa@vd.zh.ch

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Eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen»

Die Allianz «Schutz vor Passivrauchen» lancierte im Mai 2009 die eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen». In der Allianz sind fünfzig Organisationen vertreten, darunter die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention. Am 18. Mai 2010 reichte die Allianz die Volksinitiative mit 133'000 Unterschriften bei der Bundeskanzlei in Bern ein.

Die Initiative will die Lücken des Bundesgesetzes schliessen:

  • Alle Arbeitsplätze in Innenräumen sind rauchfrei.
  • Ebenso sind öffentlich zugängliche Räume in der Regel rauchfrei. Dazu zählen besonders Restaurations- und Hotelbetriebe, Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, Gebäude für Ausbildung, Sport, Kultur und Freizeit sowie Gebäude des Gesundheits- und Sozialwesens und des Strafvollzugs.
  • In der ganzen Schweiz soll die gleiche Regelung gelten. So schafft die Initiative einheitliche Bedingungen für alle Gastwirtinnen und Gastwirte sowie alle Gäste.

Bundesrat beschränkt sich auf «Minimalregelung»
Am 17. November 2010 entschied der Bundesrat, die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Er beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern, eine entsprechende Botschaft vorzulegen. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, mit dem Bundesgesetz existiere «bereits jetzt eine ausreichende bundesweite Minimalregelung». Zudem verweist er auf die Möglichkeit der einzelnen Kantone, weitergehende Regelungen zum Schutz der Gesundheit zu erlassen.

Opens external link in current windowwww.rauchfrei-ja.ch

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Kantonale Gesetzgebung

Das Bundesgesetz und die Verordnung setzen für die ganze Schweiz die Mindestanforderungen fest. Ausdrücklich sieht das Bundesgesetz vor, dass Kantone strengere Vorschriften erlassen dürfen.

  • In Kantonen ohne eigene Gesetze zum Schutz vor Passivrauchen gilt das Bundesgesetz.
  • Kantone mit eigenen Regelungen müssen die Mindestanforderungen des Bundes erfüllen. Bleiben kantonale Regelungen hinter diesen minimalen Anforderungen zurück, gilt das Bundesgesetz
  • Die Vorschriften von Kantonen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sind weiterhin verbindlich und anwendbar.

So untersagen manche Kantone im Gastgewerbe Rauchbetriebe und lassen nur Rauchräume ohne Bedienung zu.

Die Kantone können zusätzliche Bussen einführen für Bestimmungen, die sie im kantonalen Recht festlegen. Unzulässig ist jedoch, für Anforderungen des Bundesgesetzes höhere Bussen zu verlangen.

Stand in den Kantonen: Restaurants, Bars

Welche Kantone kennen Regelungen mit unbedienten Rauchräumen, welche mit bedienten Rauchräumen, welche mit Rauchbetrieben und bedienten Rauchräumen?
Initiates file downloadStand in den Kantonen: Restaurants, Bars

Stand in den Kantonen: Rauchraumregelungen

Welche Kantone haben strengere Vorschriften als das Bundesgesetz zum Schutz der Gesundheit erlassen?
Initiates file downloadKantone mit strengeren Vorschriften

Herausgeberin: Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz
Stand: November 2010
Autor: Nicolas Broccard

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